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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 16 Punkte (sehr gut), Universität Leipzig (Institut für Anwaltsrecht), Veranstaltung: Der Rechtsanwalt im Zivilprozess, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit ist in erster Linie die Verwirklichung der
Mandanteninteressen.1 Daher kommt dem Verhältnis zwischen Rechtsanwalt
und Mandant maßgebliche Bedeutung für die gesamte anwaltliche
Tätigkeit und tägliche Berufspraxis zu. Bedeutsam ist das Verhältnis insbesondere
für die Pflichten des Anwalts, aber auch für seine Rechte.
Ziel der Darstellung ist es, dieses Verhältnis näher zu beleuchten. Dabei
werden Rechtsnatur, Zustandekommen und Beendigung des Verhältnisses
erörtert und Besonderheiten im Vergleich zu "ähnlichen" Rechtsverhältnissen
aufgezeigt. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt jedoch bei den gegenseitigen
Rechten und Pflichten. Darüber hinaus wird der haftungsrechtliche
Kontext dargestellt, wobei das Ausmaß der anwaltlichen Pflichten
durchaus auch kritisch hinterfragt werden soll. Privatrechtliche Grundlage für das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant
ist der zwischen beiden geschlossene "Anwaltsvertrag".2 Der "Anwaltsvertrag"
ist jedoch nicht, wie es der Begriff vermuten lassen könnte,
als besonderer Vertragstyp gesetzlich normiert.3 Vielmehr unterliegt die
Rechtsbeziehung zwischen Anwalt und Mandant grundsätzlich den "allgemeinen"
Bestimmungen des BGB.4
Der "Anwaltsvertrag" ist demnach im Regelfall ein Dienstvertrag, der eine
Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, §§ 611, 675 BGB.5 Der Anwalt
schuldet also gewöhnlich keinen Erfolg, sondern lediglich Dienste höherer
Art. Dem Mandanten mag es zwar stets darauf ankommen, dass seine
Interessen erfolgreich wahrgenommen werden, jedoch kann der Anwalt die
Ergebnisse seines Tätigwerdens lediglich prognostizieren und nicht garantieren,
denn weder die Haltung des Gerichts, noch die Handlungsweise des
Interessengegners sind für den Anwalt vollständig vorhersehbar.6 [...]
1 Zwanziger/Heitmann, Erfolgreich als Anwalt praktizieren, S. 28; Heussen, Anwalt und Mandant,
S. 3.
2 Ahrens, Anwaltsrecht, Rn 337; Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 133.
3 Kritisch zum Begriff "Anwaltsvertrag" Boergen, Vertragliche Haftung, S. 10.
4 Commichau, Der Anwalt und seine Praxis, Rn 68.
5 Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 134; Ahrens, Anwaltsrecht, Rn 337; Boergen,
Vertragliche Haftung, S. 13; Zwanziger/Heitmann, Erfolgreich als Anwalt praktizieren, S. 26;
RGZ 88, 223, 226; Schiemann, JuS 1983, 649, 649; Ostler, NJW 1975, 2273, 2273.
6 Boergen, Vertragliche Haftung, S. 13; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, III Rn 22.