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Die Unterwerfungserklärung ist in § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO normiert. Nach herrschender Meinung handelt es sich um eine prozessuale Erklärung. Diese einhellige Erkenntnis wirft Fragen auf, denn die Unterwerfungserklärung wird nicht in einem gerichtlichen Verfahren vor einem Organ der Rechtsprechung abgegeben. Im vorliegenden Werk wird eine Neubetrachtung der Unterwerfungserklärung entwickelt. Die Unterwerfungserklärung ist gerichtet auf die Schaffung eines Vollstreckungstitels. In diesem Zusammenhang setzt sich die Autorin auch mit der Rechtsnatur des Leistungsurteils und der vollstreckbaren notariellen Urkunde auseinander.