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Baukunst kann urheberrechtlichen Schutz genießen. Ist dies der Fall, wirkt das Urheberrecht des Schöpfers absolut und damit gegenüber jedermann. Beeinträchtigt wird es meist durch Veränderungen am korrespondierenden Bauwerkstück als Entstellung oder andere Beeinträchtigung. Ein Neuanstrich, ein Abriss, Umbaumaßnahmen - alltägliche Vorgänge des Bauhandwerks können je nach Interessenlage ein bestehendes Urheberrecht verletzen. Die Untersuchung widmet sich der Frage, ob der Erwerber einer Bestandsimmobilie für vergangene Verletzungen eines Urheberrechts an Baukunst haftbar gemacht werden kann. In Betracht kommen der verschuldensunabhängige Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung und der verschuldensabhängige Schadensersatzanspruch. Gibt es im Kollisionspunkt von Urheber- und Eigentümerinteressen eine Haftung durch bloße Zustandsübernahme? Die Untersuchung richtet den Blick auch auf die Handhabung in der Immobilienrechtspraxis.
Markus Steinbock studierte Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main. Bereits von Beginn seiner juristischen Ausbildung an war er langjährig als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Wirtschaftskanzleien beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeiten war er vertieft mit nationaler und internationaler Prozessführung sowie dem Immobilienwirtschaftsrecht im In- und Ausland beschäftigt. Er absolvierte den juristischen Vorbereitungsdienst im OLG-Bezirk Frankfurt am Main und promivierte anschließend zu einer Rechtsfrage aus der immobilienrechtlichen Praxis. Im April 2022 wurde er zum Richter ernannt und ist seitdem am Landgericht Frankfurt am Main tätig.