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Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,7, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (Informationsrecht LL.M.), Veranstaltung: Computer-Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit befasst sich mit den Strafbarkeitsrisiken bei White- sowie Grey Hat Hacking. Dabei werden die §§ 202a, 202b, 303a, 303b StGB und insbesondere der mit der Einführung des 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität scharf kritisierte § 202c StGB - besser bekannt als "Hackerparagraph" - näher betrachtet. Denn Hacker sind nicht gleich Hacker. Die einfachste Kategorisierung, der in der Gesellschaft eher negativ behafteten Begrifflichkeit des Hackers, lässt sich anhand der Ziele, die sie verfolgen, differenzierter ausmachen.
Wer sich an die Hacker-Ethik und geltendes Recht hält, sowie niemanden mit seiner Arbeit schaden möchte, wird als White Hat definiert. Überwiegend arbeiten White Hats im Auftrag von Firmen und decken durch Nutzung von Dual-Use-Software bzw. Penetrationstests Sicherheitslücken in IT-Infrastrukturen auf.
Im Gegensatz zu den White Hats handeln die sogenannten Black Hats ausschließlich mit krimineller Energie. Sie dringen unerlaubt in fremde Netzwerke ein, fangen Passwörter durch Trojaner ab oder nutzen Sicherheitslücken ausschließlich für eigene Zwecke sowie zum Schaden der Betroffenen. Black Hats werden auch als Cracker bezeichnet, um Sie von den White Hats genauer abzugrenzen. Eine Mischung aus White- und Black Hats bilden die Grey Hats. Grey Hats sind nicht eindeutig als positiv oder negativ einzustufen.