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Inwiefern können Sachen, deren Besitz ihrem Eigentümer verboten ist, gleichwohl taugliche Tatobjekte einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen sein? Anders als beim altbekannten Streit um die Vermögensqualität zivilrechtswidrigen Besitzes, bei dem die Verhältnisse zumindest in sachenrechtlicher Hinsicht klar sind, ist es hier die Zuordnung bzw. Zuordenbarkeit der unerlaubt besessenen Sachen selbst, die problematisch ist: Wie ist es möglich, trotz des Verbots ihres Besitzes (und damit einhergehend: ihres Erwerbs) Eigentum an derlei Dingen zu erwerben? Und welchen Sinn hat es, ein solches Eigentumsrecht - sollte es denn begründbar sein - durch das Vermögensstrafrecht zu bewehren? Es ist unschwer zu sehen, dass die Antworten hierauf nur in Auseinandersetzung mit weitaus grundlegenderen, strafrechts- und eigentumstheoretischen Fragestellungen entwickelt werden können.
Geboren 1991; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mainz; 2016 Erste juristische Prüfung; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität Mainz; seit 2020 Rechtsreferendar am LG Wiesbaden (OLG-Bezirk Frankfurt a.M.); 2020 Promotion.