Installieren Sie die genialokal App auf Ihrem Startbildschirm für einen schnellen Zugriff und eine komfortable Nutzung.
Tippen Sie einfach auf Teilen:
Und dann auf "Zum Home-Bildschirm [+]".
Bei genialokal.de kaufen Sie online
bei Ihrer lokalen, inhabergeführten Buchhandlung!
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: Sehr Gut, Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (Institut für Zivilgerichtliches Verfahrensrecht), Veranstaltung: Internationales Verfahrensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die österreichische Zivilprozessordnung - das Kernstück des zivilgerichtlichen Verfahrensstammt aus dem Jahr 1895/96. Aus der gleichen Zeit stammt die Jurisdiktionsnorm, die unter anderem die Zuständigkeit für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten festlegt. Die JN ist in drei Teile gegliedert, wobei der erste Teil (Von der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen: §§ 1 bis 47) für alle ordentlichen Gerichte gilt und unter anderem die Grundlagen der Zuständigkeit regelt, der zweite Teil (Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen: §§ 49 bis 104) nur für das streitige Verfahren Regelungen enthält und der dritte Teil (Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen: §§ 104a bis 122) ausschließlich Bestimmungen des Außerstreitverfahrens beinhaltet. 1
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der JN am 1.1.1898 haben die internationalenverfahrensrechtlichen Aspekte nur eine sehr geringe Rolle gespielt und die wenigen diesbezüglichen Regelungen haben dem Bedarf durchwegs Rechnung getragen. Nach vereinzelten gesetzlichen Änderungen erfolgte die erste große Teilkodifizierung des internationalen Verfahrensrechtes durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983. Diese Novelle war aber nicht sehr erfolgreich, weil sie einerseits in wichtigen Bereichen keine Lösung vorsah und andererseits die vorgesehenen Lösungen nicht befriedigend waren. Dieses Faktum - aber auch die Entwicklung des europäischen Rechts - veranlasste den österreichischen Gesetzgeber zur Wertgrenzennovelle 1997. Diese Novelle brachte in internationaler verfahrensrechtlicher Hinsicht einige fundamentale Neuerungen und bestimmt auch noch heute die grundlegende Regelung der internationalen Zuständigkeit nach österreichischem Recht.