Timo Maier

Das Eherecht im Codex Hammurabi und in den Institutionen des Gaius

2. Auflage. Paperback.
kartoniert , 28 Seiten
ISBN 3638835480
EAN 9783638835480
Veröffentlicht November 2007
Verlag/Hersteller GRIN Verlag
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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike, Note: 1.0, Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen, Sprache: Deutsch, Abstract: Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Eherecht in den verschiedenen Rechtskulturen der Antike, so ungerecht und drakonisch auch manche der festgelegten Sanktionierungen innerhalb des damals geltenden Rechts aus heutiger Sicht anzumuten vermögen, in all seinen Facetten, der Praxis und den Umständen der jeweiligen Lebensführung Rechnung trug. Die Lebensumstände der Menschen in der Antike befanden sich wie auch heute in Abhängigkeit von den damalig gängigen Herrschafts- und Wirtschaftsystemen, dem technischen und kulturellen Niveau sowie den gesellschaftlichen Normen. Obwohl ein chronologischer Vergleich hier keinen Sinn macht, da beispielsweise die im Codex Hammurabi (ca. 18. Jh. v. Chr.) manifestierten Gesetze in einem völlig anderen Zeitkontext stehen als die Institutionen des Gaius (um 161 n. Chr.) oder das sog. Bundesbuch der antiken Israeliten (9. - 8. Jh. v. Chr.), ist es doch erstaunlich, wie sehr sich einige strukturelle Merkmale des Eherechts in nahezu allen antiken Rechtskulturen ähneln. Dies wirft nun die Frage auf, warum sich eine solche Kongruenz ausmachen lässt, wenn doch die Herrschafts- wie Gesellschaftssysteme, aufgrund derer auch das praktische Leben und die Rechtssysteme fußen, sehr stark variierten. Während sich der Codex Hammurabi zum Beispiel sehr deutlich auf Einzelfälle bezieht, begegnet uns im antiken Griechenland ein Polisrecht. Zusätzlich wird die Beweisführung durch die verschieden hohe Dichte der Quellenlage erschwert (die Quellenlage des antiken Roms ist bei Weitem dichter als unsere Erkenntnisse über das antike Zweistromland). Die Berührungspunkte und Annäherungen sind dennoch deutlich sichtbar. Vielleicht ist die Entwicklung des Eherechts am ehesten psychologisch aus der archaischen Natur des Menschen zu begründen, was sich mit einer wissenschaftlich historischen Methode allerdings kaum bewerkstelligen lässt; spekuliert werden darf trotzdem.