Claudio Schreiber

Vorbehaltsstellen im Sinne von §§ 7 ff. Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und der Grundsatz des Leistungsprinzips. Eine Untersuchung der Vereinbarkeit

1. Auflage. Booklet.
kartoniert , 20 Seiten
ISBN 334639476X
EAN 9783346394767
Veröffentlicht Juni 2021
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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1,3, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Rückschau
III. Eingliederungs- und Zulassungsschein nach § 9 SVG
IV. Stellenvorbehalt nach § 10 SVG
V. Das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG
VI. Eingriff in das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG
durch den Stellenvorbehalt nach §§ 9, 10 SVG
VII. Verfassungsmäßige Rechtfertigung
1. Verfassungsimmanente Schranken
a. Sozialstaatsprinzip
b. Einrichtungen und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr
2. Verhältnismäßigkeit
a. Sozialstaatsprinzip
b. Einrichtungen und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr
VIII. Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
I. Einleitung
Nach Angaben des Bundesverteidigungsministeriums (BMVg) verfügte die Bundeswehr im Oktober 2020 über eine Truppenstärke von 183.528 Soldaten . Nach Statusgruppen im Sinne des Soldatengesetzes (SG) unterteilt , hatten davon 53.302 Soldaten den Status eines Berufssoldaten (BS), 122.154 den Status eines Soldaten auf Zeit (SaZ) und 8.072 den Status eines Freiwillig Wehrdienstleisten-den (FWDL). Bei Betrachtung der Zahlen fällt auf, dass die Status-gruppe der SaZ den größten Anteil (66,55%) der Truppenstärke ausmacht.
SaZ dienen den Streitkräften für eine begrenzte Zeit.
Ein hoher Anteil an SaZ geht zwingend einher mit einer großen An-zahl an Soldaten, die - in der Regel - vor Erreichen des Pensions- oder Renteneintrittsalters die Streitkräfte verlassen und somit dem außerhalb der Bundeswehr liegenden Arbeitsmarkt (wieder-)zugeführt werden müssen, sofern sie nicht in das Verhältnis eines BS wechseln.
Die beruflichen Wiedereingliederungsansprüche dieser Soldaten sind in §§ 7 ff. SVG geregelt. Als Teil dieser Ansprüche haben aus der Bundeswehr ausscheidende ....

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